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Dienstpost: das Fernmeldegeheimnis nennt den Arbeitgeber nicht
§ 3 TDDDG nennt vier Gruppen Verpflichteter, den Arbeitgeber nicht; das Wort fehlt im ganzen Gesetz. Maßstab für Dienstpost bleibt § 26 BDSG.
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§ 3 TDDDG nennt vier Gruppen Verpflichteter, den Arbeitgeber nicht; das Wort fehlt im ganzen Gesetz. Maßstab für Dienstpost bleibt § 26 BDSG.
§ 26 Absatz 2 BDSG: Die Einwilligung von Beschäftigten braucht Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung in Textform. Schweigen genügt nicht.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG: Auswerten zur Aufdeckung von Straftaten nur bei dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten gegen eine bestimmte Person.
§ 4 BDSG regelt nur öffentlich zugängliche Räume und verlangt Name und Kontaktdaten am Hinweis. Für Lager, Werkstatt und Büro gilt § 26 BDSG.