Augenuntersuchung am Bildschirm: ein Angebot, keine Pflicht
Die ArbMedVV führt Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge. Ablehnen ist erlaubt, der Arbeitgeber erfährt nur, dass und wann der Termin war.
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Die ArbMedVV führt Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge. Ablehnen ist erlaubt, der Arbeitgeber erfährt nur, dass und wann der Termin war.
§ 3 BaustellV kennt keine Größenschwelle. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle, ist ein Koordinator zu bestellen.
§ 2 Absatz 2 BaustellV verknüpft 30 Arbeitstage und 20 gleichzeitig Beschäftigte mit und. Daneben zählen 500 Personentage. Pflichtig ist der Bauherr.
§ 3 Absatz 1 BetrSichV sagt es wörtlich: Die CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung. Ein Hersteller-PDF hilft nur bedingt.
§ 8 LärmVibrationsArbSchV trennt Bereitstellen und Tragen. Beim Vergleich mit den Auslösewerten zählt die Dämmung des Gehörschutzes nicht mit.
Für Bohrhammer und Flex nennt die BetrSichV keine Monatsfrist; die legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 fest. Prüfplakette steht nur beim Aufzug.
§ 2 PSA-BV: Der Arbeitgeber stellt Schutzausrüstung bereit, individuell passend, für eine Person. § 3 Absatz 3 ArbSchG verbietet die Kostenumlage.
Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine Minutenzahl für Bildschirmpausen. Anhang 6.1 Absatz 2 verpflichtet trotzdem – nur eben den Arbeitgeber.
Anhang Nummer 3.4 der ArbStättV verlangt Tageslicht und Sichtverbindung nach außen. Fünf Ausnahmen und ein Bestandsschutz stehen im selben Text.
Anhang Nummer 3.7 der Arbeitsstättenverordnung nennt keine Zahl. Was der Arbeitgeber trotzdem schuldet und woher die 85 dB(A) in Wahrheit stammen.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz weist die Unterweisung dem Arbeitgeber zu, vor Aufnahme der Tätigkeit. Ein PDF-Link im Postfach ist noch keine.
Anhang Nummer 6.4 Absatz 5 ArbStättV verweist für ortsgebunden verwendete Notebooks auf Nummer 6.1, nicht auf 6.3 — was das für die Tastatur bedeutet.
Die Zeichengröße muss individuell einstellbar sein, Helligkeit und Kontrast einfach durch die Beschäftigten – Nummer 6.2 der Arbeitsstättenverordnung.
Die Arbeitsstättenverordnung kennt das Wort Homeoffice nicht. Sie regelt den Telearbeitsplatz nach § 2 Absatz 7 – und den nur in drei Vorschriften.