Kasse ans Finanzamt melden: das macht nicht der Kassenhändler
§ 146a Absatz 4 AO: Der Steuerpflichtige selbst meldet die Kasse per Datenfernübertragung binnen eines Monats, die Außerbetriebnahme ebenso.
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In der Gastronomie hängt viel an Technik, die selten jemand betreut, der sie eingerichtet hat: Kasse, Bestellsystem, Kartenterminal, Zeiterfassung für Aushilfen. Was davon Pflicht ist, steht in Abgabenordnung, Kassensicherungsverordnung und Mindestlohngesetz – und kursiert meist als Gerücht.
§ 146a Absatz 4 AO: Der Steuerpflichtige selbst meldet die Kasse per Datenfernübertragung binnen eines Monats, die Außerbetriebnahme ebenso.
§ 6 KassenSichV: Ein elektronischer Beleg braucht die Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Ein Displaybild ist keins.
§ 146 AO verlangt, Kasseneinnahmen täglich festzuhalten, und verbietet Änderungen, die den ursprünglichen Inhalt nicht mehr feststellbar machen.
§ 2 ArbZG rechnet Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen. Keine Zeiterfassung sieht die Summe, das Gesetz meint sie trotzdem.
§ 146 Absatz 1 AO erlässt die Einzelaufzeichnung nur beim Verkauf von Waren an viele Unbekannte gegen Bargeld und nur ohne elektronische Kasse.
Nachtzeit ist nach § 2 ArbZG 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit erst ab mehr als zwei Stunden davon. Der Schichtname im Dienstplan entscheidet nichts.
§ 3 Nr. 51 EStG befreit Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer gegeben werden. Der Inhaber kommt dort nicht vor; sein Trinkgeld ist Kasseneinnahme.
§ 4 BDSG regelt nur öffentlich zugängliche Räume und verlangt Name und Kontaktdaten am Hinweis. Für Lager, Werkstatt und Büro gilt § 26 BDSG.
Art. 97 § 30 Absatz 3 EGAO erlaubte nicht aufrüstbare Registrierkassen nur bis zum 31. Dezember 2022. Seitdem gilt § 146a AO ohne diese Ausnahme.
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO kommt ohne Ankündigung. Den Export über die einheitliche digitale Schnittstelle kann der Amtsträger verlangen.
§ 146a Absatz 2 AO verlangt bei elektronischen Kassen zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg. Befreien kann nur die Finanzbehörde, kein Schild.
§ 17 MiLoG verlangt bei Minijobs Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen. Eine Monatssumme reicht nicht.
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