Bon nur als QR-Code auf dem Display: § 6 KassenSichV sagt nein
§ 6 KassenSichV: Ein elektronischer Beleg braucht die Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Ein Displaybild ist keins.
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§ 6 KassenSichV: Ein elektronischer Beleg braucht die Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Ein Displaybild ist keins.
§ 146 Absatz 1 AO erlässt die Einzelaufzeichnung nur beim Verkauf von Waren an viele Unbekannte gegen Bargeld und nur ohne elektronische Kasse.
§ 3 Nr. 51 EStG befreit Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer gegeben werden. Der Inhaber kommt dort nicht vor; sein Trinkgeld ist Kasseneinnahme.
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO kommt ohne Ankündigung. Den Export über die einheitliche digitale Schnittstelle kann der Amtsträger verlangen.
§ 146a Absatz 2 AO verlangt bei elektronischen Kassen zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg. Befreien kann nur die Finanzbehörde, kein Schild.