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Kasse ans Finanzamt melden: das macht nicht der Kassenhändler
§ 146a Absatz 4 AO: Der Steuerpflichtige selbst meldet die Kasse per Datenfernübertragung binnen eines Monats, die Außerbetriebnahme ebenso.
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§ 146a Absatz 4 AO: Der Steuerpflichtige selbst meldet die Kasse per Datenfernübertragung binnen eines Monats, die Außerbetriebnahme ebenso.
§ 6 KassenSichV: Ein elektronischer Beleg braucht die Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Ein Displaybild ist keins.