Anbieter gekündigt, Mailadresse weg? § 56 TKG sagt nein
§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
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§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
§ 56 TKG: 24 Monate sind Obergrenze, nicht Regel. Vor Vertragsschluss muss der Anbieter auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten.
§ 57 TKG: Drei Monate Zeit für die kostenlose Kündigung nach einseitiger Vertragsänderung, aber der Vertrag endet frühestens mit dem Wirksamwerden.
§ 54 TKG: Ein am Telefon geschlossener TK-Vertrag wird erst wirksam, wenn die Vertragszusammenfassung da ist und der Kunde in Textform genehmigt.
§ 156 TKG richtet sich gegen ein von der Bundesnetzagentur verpflichtetes Unternehmen. § 2 TKMV: 15,0 Mbit/s Download, 5,0 Upload, 150,0 ms.
§ 57 Absatz 4 TKG gibt ein Minderungsrecht. Es hängt aber an einem Messverfahren, das die Bundesnetzagentur bis auf die Minute vorgeschrieben hat.
§ 58 TKG gibt eine Entschädigung pro Ausfalltag und für versäumte Techniktermine. Der Zeitplan startet mit dem Eingang der Störungsmeldung.
§ 61 Absatz 2 TKG gibt ein Recht auf die unentgeltliche Drittanbietersperre, § 67 TKG acht Wochen zum Beanstanden. Was auf der Rechnung stehen muss.
§ 59 TKG: Den Wechsel leitet der neue Anbieter, die Nummer bleibt bis einen Monat nach Vertragsende mitnehmbar, Verzögerungen kosten den Anbieter Geld.