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Vertrauensarbeitszeit heißt nicht: nichts aufschreiben
Vertrauensarbeitszeit steht nicht im ArbZG. § 16 Absatz 2 verlangt trotzdem: jede Stunde über acht wird aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt.
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Vertrauensarbeitszeit steht nicht im ArbZG. § 16 Absatz 2 verlangt trotzdem: jede Stunde über acht wird aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt.
§ 17 MiLoG verlangt bei Minijobs Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen. Eine Monatssumme reicht nicht.