Betriebsrat informiert heißt nicht: Betriebsrat mitbestimmt
Bei technischen Einrichtungen zur Überwachung verlangt § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmung. Eine Info-Mail ist die schwächere Stufe aus § 90.
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Bei technischen Einrichtungen zur Überwachung verlangt § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmung. Eine Info-Mail ist die schwächere Stufe aus § 90.
§ 79a BetrVG: Verarbeitet der Betriebsrat personenbezogene Daten, ist der Arbeitgeber Verantwortlicher. Den Datenschutz einhalten müssen beide.
§ 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat Künstliche Intelligenz beurteilen, gilt ein Sachverständiger als erforderlich.
§ 87 Absatz 1 Nr. 14 BetrVG: Wie mobile Arbeit mit Laptop, VPN und Diensthandy ausgestaltet wird, ist mitbestimmt. Eine Rundmail regelt das nicht.
§ 4 BDSG regelt nur öffentlich zugängliche Räume und verlangt Name und Kontaktdaten am Hinweis. Für Lager, Werkstatt und Büro gilt § 26 BDSG.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz weist die Unterweisung dem Arbeitgeber zu, vor Aufnahme der Tätigkeit. Ein PDF-Link im Postfach ist noch keine.