SWLästig
Der Code aus dem Job gehört nicht dem, der ihn getippt hat
§ 69b UrhG: Am Programm aus dem Arbeitsverhältnis übt allein der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Urheber bleibt der Entwickler.
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Alle 2 Layer-8-Fehler mit dem Schlagwort „Nutzungsrecht“ – verifizierte Lösungen, trocken kommentiert.
§ 69b UrhG: Am Programm aus dem Arbeitsverhältnis übt allein der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Urheber bleibt der Entwickler.
Das UrhG kennt weder KI noch Prompt. § 2 Absatz 2 schützt nur persönliche geistige Schöpfungen, § 7 nennt den Schöpfer, nicht die Maschine.