Kassenbuch als Tabelle: täglich führen, nichts überschreiben
§ 146 AO verlangt, Kasseneinnahmen täglich festzuhalten, und verbietet Änderungen, die den ursprünglichen Inhalt nicht mehr feststellbar machen.
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§ 146 AO verlangt, Kasseneinnahmen täglich festzuhalten, und verbietet Änderungen, die den ursprünglichen Inhalt nicht mehr feststellbar machen.
§ 146 Absatz 1 AO erlässt die Einzelaufzeichnung nur beim Verkauf von Waren an viele Unbekannte gegen Bargeld und nur ohne elektronische Kasse.
Art. 97 § 30 Absatz 3 EGAO erlaubte nicht aufrüstbare Registrierkassen nur bis zum 31. Dezember 2022. Seitdem gilt § 146a AO ohne diese Ausnahme.
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO kommt ohne Ankündigung. Den Export über die einheitliche digitale Schnittstelle kann der Amtsträger verlangen.
§ 146a Absatz 2 AO verlangt bei elektronischen Kassen zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg. Befreien kann nur die Finanzbehörde, kein Schild.