ePA: Befund gelöscht statt verborgen
§ 337 Absatz 2 SGB V trennt Löschen und Beschränken. § 342 verlangt vor dem Löschen einen Hinweis auf die Beschränkung; die App muss warnen.
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§ 337 Absatz 2 SGB V trennt Löschen und Beschränken. § 342 verlangt vor dem Löschen einen Hinweis auf die Beschränkung; die App muss warnen.
§ 335 SGB V: Zugriff auf die ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. § 344 Absatz 2a: Kasse und Anbieter dürfen nicht hineinsehen.
§ 339 SGB V: ePA-Zugriff nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, Nachweis per Karte. § 342: 90 Tage voreingestellt, Apotheke drei.
§ 15 Absatz 5 SGB V: In dringenden Fällen darf die Gesundheitskarte nachgereicht werden. § 291 Absatz 9: Die Kasse schickt den Nachweis an die Praxis.
§ 360 Absatz 9 SGB V lässt Versicherte wählen: Zugangsdaten zum E-Rezept als Ausdruck in Papierform oder elektronisch. Eine App verlangt er nicht.
§ 291 Absatz 3 SGB V: Auf Verlangen stellt die Kasse unverzüglich eine eGK mit kontaktloser Schnittstelle und PIN. Wer nicht fragt, wartet.
§ 344 Absatz 3 SGB V: Der ePA kann man jederzeit widersprechen, auch nach den sechs Wochen. Dann wird gelöscht, und die Daten kommen nicht zurück.