SWSystemzerstörend
ePA: Befund gelöscht statt verborgen
§ 337 Absatz 2 SGB V trennt Löschen und Beschränken. § 342 verlangt vor dem Löschen einen Hinweis auf die Beschränkung; die App muss warnen.
// Schlagwort
Alle 4 Layer-8-Fehler mit dem Schlagwort „Versicherte“ – verifizierte Lösungen, trocken kommentiert.
§ 337 Absatz 2 SGB V trennt Löschen und Beschränken. § 342 verlangt vor dem Löschen einen Hinweis auf die Beschränkung; die App muss warnen.
§ 335 SGB V: Zugriff auf die ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. § 344 Absatz 2a: Kasse und Anbieter dürfen nicht hineinsehen.
§ 339 SGB V: ePA-Zugriff nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, Nachweis per Karte. § 342: 90 Tage voreingestellt, Apotheke drei.
§ 15 Absatz 5 SGB V: In dringenden Fällen darf die Gesundheitskarte nachgereicht werden. § 291 Absatz 9: Die Kasse schickt den Nachweis an die Praxis.