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ePA: Kasse liest nicht mit, Arbeitgeber darf nicht fragen
§ 335 SGB V: Zugriff auf die ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. § 344 Absatz 2a: Kasse und Anbieter dürfen nicht hineinsehen.
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§ 335 SGB V: Zugriff auf die ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. § 344 Absatz 2a: Kasse und Anbieter dürfen nicht hineinsehen.
§ 15 Absatz 5 SGB V: In dringenden Fällen darf die Gesundheitskarte nachgereicht werden. § 291 Absatz 9: Die Kasse schickt den Nachweis an die Praxis.