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Kasse ans Finanzamt melden: das macht nicht der Kassenhändler
§ 146a Absatz 4 AO: Der Steuerpflichtige selbst meldet die Kasse per Datenfernübertragung binnen eines Monats, die Außerbetriebnahme ebenso.
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§ 146a Absatz 4 AO: Der Steuerpflichtige selbst meldet die Kasse per Datenfernübertragung binnen eines Monats, die Außerbetriebnahme ebenso.
Art. 97 § 30 Absatz 3 EGAO erlaubte nicht aufrüstbare Registrierkassen nur bis zum 31. Dezember 2022. Seitdem gilt § 146a AO ohne diese Ausnahme.