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Vorstandswechsel per E-Mail ans Vereinsregister gemeldet
§ 77 BGB verlangt für jede Anmeldung zum Vereinsregister eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Eine E-Mail mit dem Protokoll ist keine.
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§ 77 BGB verlangt für jede Anmeldung zum Vereinsregister eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Eine E-Mail mit dem Protokoll ist keine.
§ 32 Absatz 3 BGB: Ohne Versammlung gilt ein Vereinsbeschluss nur, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen. Die Mehrheit der Antworten zählt nicht.
§ 32 Absatz 2 BGB: Hybride Mitgliederversammlungen gehen schon per Einladung, rein virtuelle per Mitgliederbeschluss. Die Satzung zählt über § 40.