Blitzer-App: das Verbot gilt der Funktion, nicht dem Gerät
§ 23 Absatz 1c StVO verbietet nicht nur Radarwarngeräte. Satz 3 erfasst Geräte mit anderen Zwecken: Die Warnfunktion darf nicht verwendet werden.
// whoami: fahrdienst
Wer beruflich fährt, bedient Technik am Steuer – Navi, Telefon, Tablet in der Halterung, Warn-Apps. Was davon erlaubt ist und was nicht, steht zum großen Teil in einem einzigen Paragrafen der Straßenverkehrs-Ordnung, und der wird oft nur halb zitiert.
§ 23 Absatz 1c StVO verbietet nicht nur Radarwarngeräte. Satz 3 erfasst Geräte mit anderen Zwecken: Die Warnfunktion darf nicht verwendet werden.
Nichts in der Hand, per Sprache bedient, trotzdem verboten: § 23 Absatz 1a Satz 3 StVO knüpft nicht an die Hand an, sondern an den Kopf.
Start-Stopp hat den Motor abgestellt, also darf das Handy in die Hand? § 23 Absatz 1b StVO: Das automatische Abschalten ist kein Ausschalten.
Über 3,5 t muss der Fahrer sicherstellen, dass das vorgeschriebene Notbremsassistenzsystem über 30 km/h eingeschaltet ist. Der Taster ändert nichts.
Der Beruf ist hier ein Schlagwort, keine Kategorie: Derselbe Eintrag bleibt nach seiner Technikschicht einsortiert und taucht zusätzlich hier auf. Wer denselben Fehler in einem anderen Beruf kennt, findet ihn über alle Berufe.