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Betriebsrats-Daten: verantwortlich bleibt der Arbeitgeber
§ 79a BetrVG: Verarbeitet der Betriebsrat personenbezogene Daten, ist der Arbeitgeber Verantwortlicher. Den Datenschutz einhalten müssen beide.
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§ 79a BetrVG: Verarbeitet der Betriebsrat personenbezogene Daten, ist der Arbeitgeber Verantwortlicher. Den Datenschutz einhalten müssen beide.
§ 38 BDSG zählt Personen, die ständig automatisiert Daten verarbeiten, Schwelle 20. Für zwei Fallgruppen gilt die Pflicht ohne jede Mindestzahl.