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Anbieter gekündigt, Mailadresse weg? § 56 TKG sagt nein
§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
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Alle 3 Layer-8-Fehler mit dem Schlagwort „Anbieterwechsel“ – verifizierte Lösungen, trocken kommentiert.
§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
Datenübertragbarkeit gilt nur bei Einwilligung oder Vertrag, nur automatisiert und nur für selbst bereitgestellte Daten. Das ist weniger als Artikel 15.
§ 59 TKG: Den Wechsel leitet der neue Anbieter, die Nummer bleibt bis einen Monat nach Vertragsende mitnehmbar, Verzögerungen kosten den Anbieter Geld.