MOBLästig
Diensthandy nach Feierabend: die Ruhezeit kennt keine Pause
§ 5 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Handy, E-Mail und erreichbar kommen im Gesetz nicht vor, eine Bagatellgrenze auch nicht.
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Alle 2 Layer-8-Fehler mit dem Schlagwort „Arbeitsprofil“ – verifizierte Lösungen, trocken kommentiert.
§ 5 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Handy, E-Mail und erreichbar kommen im Gesetz nicht vor, eine Bagatellgrenze auch nicht.
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