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Smarte Steckdose misst anders als der Stromzähler

Die Messsteckdose zeigt andere Kilowattstunden als der Zähler. Kein Defekt: Sie ist kein Messgerät im Sinn des Mess- und Eichgesetzes.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Smarte Steckdose oder Energiekostenmessgerät, Zugang zum Stromzähler, Datenblatt oder Handbuch des Messgeräts
Gilt für:
Deutschland, MessEG und MessEV in der am 13.08.2026 abrufbaren Fassung

Das Symptom

Zwischen Steckdose und Kühlschrank steckt seit einem Monat ein Zwischenstecker mit Messfunktion, und die App führt fleißig Buch. Dann kommt der Abgleich mit dem Zähler im Flur – und die Zahlen passen nicht zusammen. Mal fehlen ein paar Prozent, mal sind es mehr. Die naheliegende Frage: Welches Gerät ist kaputt? Und die zweite, unangenehmere: Zahle ich seit Jahren zu viel?

Die „Layer 8“-Wahrheit

Beide Geräte funktionieren vermutlich einwandfrei. Sie stehen nur unter völlig verschiedenen Anforderungen – und eines von beiden steht unter gar keiner.

Das Mess- und Eichgesetz kennt Messgeräte und sonstige Messgeräte, und die Trennlinie verläuft nicht bei der Bauart, sondern beim Zweck: Ein Messgerät ist zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder für Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt. Der Zähler des Netzbetreibers ist genau das, denn mit seinen Werten wird abgerechnet. Er muss deshalb geeicht sein, er hat eine Eichfrist – acht Jahre bei elektronischem Messwerk, sechzehn bei einem Induktionsmesswerk –, er muss beim Verwenden die Verkehrsfehlergrenze einhalten, und jeder mit begründetem Interesse kann eine Befundprüfung beantragen.

Die smarte Steckdose ist von alldem nicht erfasst. Sie misst für dich, nicht für den geschäftlichen Verkehr. Keine Eichung, keine Frist, keine Fehlergrenze, an die sich jemand halten müsste, und keine Stelle, die das nachprüfen würde. Was im Datenblatt zur Genauigkeit steht, ist eine Herstellerangabe – nicht mehr und nicht weniger. Eine Abweichung zum Zähler ist deshalb kein Befund, sondern der erwartbare Zustand.

Praktisch heißt das: Das kleine Gerät ist gut für Vergleiche und schlecht für Beträge. Es beantwortet zuverlässig, ob der alte Kühlschrank mehr zieht als der neue oder ob der Fernseher im Bereitschaftsbetrieb wirklich etwas verbraucht. Es beantwortet nicht, wie viele Kilowattstunden auf einer Rechnung stehen dürfen. Und wer damit einem Mitbewohner oder Mieter Strom weiterberechnet, verlässt den privaten Bereich und verwendet Messwerte im geschäftlichen Verkehr – dafür verlangt das Gesetz ein Messgerät, das bestimmungsgemäß verwendet wurde, und eine Rechnung, die der Empfänger in einfacher Weise nachvollziehen kann.

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  1. 1.

    Zuerst klären, was die beiden Geräte überhaupt zählen

    Der Zähler im Schrank erfasst die gesamte Entnahme der Wohnung, die Steckdose genau einen Endstromkreis hinter genau einem Stecker. Ein Unterschied ist damit der Normalfall und kein Hinweis auf irgendetwas. Sinnvoll vergleichbar wird es nur in einem sauber gebauten Versuch: alle anderen Verbraucher aus, eine bekannte Last über eine feste Zeit, beide Zählwerke vorher und nachher ablesen. Alles andere vergleicht zwei verschiedene Fragen.

  2. 2.

    Den Zeitraum lang genug wählen

    Beide Anzeigen springen erst bei erreichten Kilowattstunden, und beide runden. Ein Vergleich über zehn Minuten misst überwiegend die Rundung, nicht das Gerät. Nimm eine Last, die den Zähler in überschaubarer Zeit sichtbar weiterlaufen lässt – ein Heizlüfter oder Wasserkocher über mehrere Stunden ist brauchbarer als eine LED-Lampe über eine Nacht. Notiere Start- und Endstand beider Geräte mit Uhrzeit.

  3. 3.

    Die Grenzen des kleinen Geräts anerkennen

    Für die smarte Steckdose gibt es keine gesetzliche Genauigkeitsanforderung, kein Eichzeichen und keine Frist, nach der jemand nachprüft. Was der Hersteller im Datenblatt zur Genauigkeit schreibt, ist eine Zusage von ihm, keine Anforderung aus dem Mess- und Eichgesetz. Genau deshalb ist so ein Gerät hervorragend für Vergleiche – Gerät A gegen Gerät B, vorher gegen nachher – und ungeeignet als Beleg gegenüber Dritten.

  4. 4.

    Bei echtem Verdacht gegen den Zähler die Befundprüfung beantragen

    Dafür gibt es ein förmliches Verfahren, und es steht jedem offen, der ein Interesse darlegen kann. § 39 Absatz 1 MessEG: „Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt“, wobei die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind. Für Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserzähler öffnet Absatz 2 einen zweiten Weg: Die Feststellung „kann […] auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden“.

  5. 5.

    Die Rechnungsfolgen einer bestätigten Abweichung kennen

    Ergibt die Prüfung tatsächlich einen Fehler, ist die Rechtsfolge eindeutig. § 18 Absatz 1 Satz 1 StromGVV: „Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.“ Das gilt in beide Richtungen – auch ein zu langsam laufender Zähler wird nachberechnet. § 18 Absatz 2 StromGVV begrenzt Ansprüche auf längstens drei Jahre.

  6. 6.

    Vor der Prüfung wissen, wann eine Rechnung überhaupt strittig gestellt werden darf

    In der Grundversorgung berechtigen Einwände nach § 17 Absatz 1 Satz 2 StromGVV nur dann zum Zahlungsaufschub, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder wenn der abgerechnete Verbrauch „ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist“ und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt – und dann nur, solange die ordnungsgemäße Funktion nicht festgestellt ist. Eine abweichende Messsteckdose allein erfüllt keine der beiden Voraussetzungen.

Häufige Fragen (FAQ)

?Meine Messsteckdose zeigt weniger an als der Zähler – welche der beiden lügt?

Keine von beiden, aber nur eine muss überhaupt richtig liegen. Das Mess- und Eichgesetz unterscheidet in § 3 Nummer 13 und 14 zwei Klassen: Messgeräte sind Geräte mit einer Messfunktion, „die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind“, während ein sonstiges Messgerät jedes Gerät mit Messfunktion ist, „das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist“. Der Zähler des Netzbetreibers gehört zur ersten Klasse, die Steckdose auf dem Schreibtisch zur zweiten. Für die zweite gibt es keine Fehlergrenze, an die sich jemand halten müsste.

?Ist die smarte Steckdose denn gar nicht geeicht?

Sie ist es nicht, und sie muss es auch nicht sein. § 1 Absatz 1 Nummer 6 MessEV erklärt das Mess- und Eichgesetz für Messgeräte anwendbar, die „Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität“ bestimmen sollen – aber § 1 Absatz 2 Nummer 1 MessEV knüpft das daran, dass sie „zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr“ bestimmt sind. Wer nur für sich selbst nachsieht, was der Kühlschrank zieht, verwendet nichts im geschäftlichen Verkehr. Damit greift auch § 37 Absatz 1 MessEG nicht, der bestimmt: „Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden“, nachdem die Eichfrist abgelaufen ist.

?Wann wird aus dem Spielzeug plötzlich ein rechtliches Problem?

Sobald jemand mit den Werten abrechnet. § 33 Absatz 1 Satz 1 MessEG: Werte für Messgrößen „dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind“. Wer also der Untermieterin, dem Mitbewohner oder dem Nachbarn mit der Wallbox anhand einer Baumarkt-Messsteckdose Strom in Rechnung stellt, verwendet Messwerte im geschäftlichen Verkehr – und dafür taugt das Gerät nicht. Dazu kommt die Pflicht aus § 33 Absatz 3 Nummer 1 MessEG, dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, vom Empfänger „in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können“.

?Wie genau muss der Zähler des Netzbetreibers sein?

Genauer als jede Steckdose, und überprüfbar. Beim Verwenden gilt nicht die Fehlergrenze der Eichung, sondern die Verkehrsfehlergrenze; § 22 Absatz 2 Satz 2 MessEV stellt dazu die Vermutung auf, „dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt“ und keine abweichende Feststellung des Regelermittlungsausschusses veröffentlicht ist. Die Eichfrist beträgt nach § 34 Absatz 1 MessEV zwei Jahre, soweit nicht in Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist – und dort steht sie: acht Jahre für Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk (Nummer 6.3), sechzehn Jahre für Zähler mit Induktionsmesswerk (Nummer 6.1).

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [2]
    § 33 MessEG – Anforderungen an das Verwenden von Messwerten

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [3]
    § 37 MessEG – Eichung und Eichfrist

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [4]
    § 39 MessEG – Befundprüfung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  4. [6]
    § 22 MessEV – Verkehrsfehlergrenzen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  5. [8]
    § 18 StromGVV – Berechnungsfehler

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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